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Hundekontrolle

Welche Pflichten hat der Hundehalter?

  • Der Hund muss so gehalten werden, dass weder Menschen noch Tiere gefährdet oder übermässig belästigt werden.
  • Der Hund muss jederzeit unter Aufsicht und Kontrolle gehalten werden.
  • Der Hundekot muss in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen aufgenommen und entsorgt werden, ansonsten droht eine Ordnungsbusse von 100 Franken.
  • Der Hund muss bei Zuzug innert 10 Tagen bei der Wohngemeinde angemeldet werden. Bei der Anmeldung sind eine Kopie des Heimtierausweises abzugeben.
  • Die Wohngemeinde muss über Massnahmen (z.B. Leinenpflicht), die von einem anderen Kanton angeordnet worden sind, informiert werden (beim Zuzug aus anderen Kantonen).
  • Jährlich Anfang Mai wird die Hundetaxe fällig, welche der Wohngemeinde zu entrichten ist. Die Höhe der Taxe beträgt Fr. 120.00 pro Jahr und Hund.
  • Für Rassentypen, welche als „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ eingestuft werden, muss beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung eingeholt werden (ab 1. Mai 2012).


Gemäss § 21 Hundeverordnung (HuV) ist die Hundetaxe zudem neu wie folgt einheitlich geregelt:

  • Für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat ist eine Hundetaxe zu entrichten. Für Hunde aus eigener Zucht gilt dies ab dem sechsten Lebensmonat.
  • Die Hundetaxe wird jährlich im Mai erhoben.
  • Für die nach dem 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werdenden Hunde ist die Hälfte der Hundetaxe zu entrichten.
  • Personen, welche die Hundetaxe entrichten und die Hundehaltung zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober aufgegeben und dies fristgerecht (innert 10 Tagen) gemeldet haben, wird auf Antrag die Hälfte der Hundetaxe zurückerstattet.
  • Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.


Die Halterinnen und Halter von Hunden, welche gemäss § 22 Abs. 1 von der Hundetaxe befreit sind, müssen bei der Wohngemeinde die für die Befreiung der Hundetaxe erforderlichen Unterlagen einreichen. Im Einzelnen sind dies:

  • Für Lawinen-, Katastrophen- und Flächensuchhunde (REDOG) das Leistungsheft der SKG und einen Nachweis über die Einsatzverpflichtung.
  • Für Blindenführhunde den Nachweis der anerkannten Blindenführhundeschule.
  • Für Behindertenhunde einen Nachweis über die Ausbildung durch den Schweizerischen Verein für die Ausbildung von Hilfshunden für motorisch Behinderte oder Epileptiker und die Bescheinigung der Invalidenversicherung, dass ein entsprechend ausgebildeter Hund erforderlich ist.
  • Für Schweisshunde der Nachweis der bestandenen Prüfung und die Bescheinigung des Obmanns der Jagdgesellschaft über den Einsatz als akkreditierter Schweisshund.
  • Für Diensthunde die Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle.


Was ist aktuell zu tun für Hundehaltende?

 

  • Ab 1. Mai 2012 wird die Hundetaxe in der Höhe von Fr. 120.00 bei der Verwaltung eingezogen. Dies gilt für alle Hunde bis spätestens drei Monate nach der Geburt.
  • Der Gemeindekanzlei ist eine Kopie des Heimtierausweises abzugeben.
  • Bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, (American) Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und Rottweiler) ist eine Halterberechtigung beim Kantonalen Veterinärdienst einzufordern und diese anschliessend der Einwohnerkontrolle vorzuweisen.

Zugehörige Objekte

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