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Kindes- und Erwachsenenschutz

Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft, welches fundamentale Neuerungen aufweist, v.a. in Bezug auf den Erwachsenenschutz. Einhergehend mit dem neuen Recht hat sich auch die Behördenorganisation im Kanton Aargau grundlegend verändert.

 

Behördenorganisation

Als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) entscheidet das Familiengericht, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten, Telefon 056 648 75 51.

 

Beistandschaften

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet bei einer volljährigen Person gemäss Art. 390 ZGB eine Beistandschaft:

  • Wenn wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes jemand ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

  • Wenn wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, jemand weder selber handeln noch eine Vertretung bezeichnen kann.

 

Es sind verschiedene Arten von Beistandschaften vorgesehen:

  • Begleitbeistandschaft: Hierbei erhält die hilfsbedürftige Person auf eigenen Wunsch in bestimmten Angelegenheiten begleitende Unterstützung. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ist dabei nicht eingeschränkt.

  • Vertretungsbeistandschaft: Die hilfsbedürftige Person wird in bestimmten Angelegenheiten durch den Beistand vertreten. Die Handlungsfähigkeit kann von der Erwachsenenschutzbehörde entsprechend eingeschränkt werden.

  • Mitwirkungsbeistandschaft: Bei bestimmten Handlungen der hilfsbedürftigen Person wird zu deren Schutz die Zustimmung des Beistandes benötigt. Die Handlungsfähigkeit ist von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt. Der Beistand handelt hier aber nicht als Vertreter, sondern verleiht mit seiner Zustimmung zu einer Handlung erst Rechtswirksamkeit. Innerhalb der jeweiligen Beistandschaftsart ist die Massnahme von der Erwachsenenschutzbehörde masszuschneidern, d.h. sie müssen entsprechend den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Personen entsprechend ausgestaltet werden. Zudem sind die obigen drei Beistandschaftsarten frei kombinierbar.

  • Umfassende Beistandschaft: Entspricht der altrechtlichen Vormundschaft. Hierbei entfällt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen betreffend allen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge sowie im Rechtsverkehr.

 

Führung der Beistandschaft

Die Beistandschaften werden durch die Mitarbeitenden des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes (KESD), Wohlen, geführt. Zu den Aufgaben des Beistandes gehören u.a. folgende Tätigkeiten:

  • Persönliche Fürsorge (Unterbringung, Erziehung, Beschäftigung, Sorge für das persönliche Wohl)

  • Vermögensrechtliche Betreuung (Inventaraufnahme, Rechnungsführung, sichere Kapitalanlage, Verwaltung des Einkommens, Versicherungsschutz)

  • Rechnungs- und Berichtsablage mindestens alle zwei Jahre an die Erwachsenenschutzbehörde

  • Rechtliche Vertretung, wobei urteilsfähige Verbeiständete bei wichtigen Angelegenheiten zu befragen sind

Die Selbständigkeit des Beistandes ist nicht absolut. Die Erwachsenenschutzbehörde hat generell eine Aufsichtspflicht. Bei wichtigen Geschäften wie Darlehensaufnahme, Verkauf von Grundstücken, Ehe- und Erbteilungsverträgen, Erbausschlagung usw. hat die Behörde zuzustimmen.

Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde hebt die Beistandschaft auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

Haben Sie Fragen, Anliegen oder Anträge zum Thema Kindes- und Erwachsenenschutz? Sind Sie der Meinung, Ihnen oder einer Ihr nahe stehenden Person sei ein Beistand zur Seite zu stellen? Bitte wenden Sie sich an uns. Wir nehmen Ihren mündlichen oder schriftlichen Antrag entgegen und leiten ihn, wenn nicht anders geholfen werden kann (zum Beispiel durch den Sozialdienst der Gemeinde), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Familiengerichts Bremgarten weiter.

Das Familiengericht, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten, Telefon 056 648 75 51, ist eine Abteilung des Bezirksgerichts Bremgarten und zuständig für die Prüfung und Anordnung aller Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen. Sie dürfen sich auch direkt an das Familiengericht wenden.

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