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Elternschaftsbeihilfe

Was will die Elternschaftsbeihilfe erreichen?

Für wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile besteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein alleinerziehender Eltern-teil des neugeborenen Kindes. Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes.


Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Es müssen alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sein:

  • Ein Elternteil muss sich hauptsächlich der Betreuung des Kindes widmen. Fremdbetreuung über 50 % ist damit nicht erlaubt. Es ist aber erlaubt, das Kind einzelne Tage durch andere Personen betreuen zu lassen.
  • Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben. Ein Umzug innerhalb des Kantons Aargau ist möglich.
  • Der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der Bezugsdauer im Kanton Aargau aufhalten.
  • Die voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte ab Geburt dürfen nicht höher sein als der vom Regierungsrat festgesetzte Grenzwert.
  • Der betreuende Elternteil darf nicht Sozialhilfe beziehen.
  • Es darf kein steuerbares Vermögen vorhanden sein.


Wie erhalte ich Elternschaftsbeihilfe?

Der betreuende Elternteil muss ein Gesuch bei der Wohngemeinde stellen. Die Eltern sollten das Gesuch so schnell wie möglich stellen. Das Gesuch ist nur innerhalb der ersten 6 Monate ab Geburt möglich.
Die Gemeinde bezahlt die Elternschaftsbeihilfe frühestens ab Geburt des Kindes aus. Wenn die Eltern ihr Gesuch erst später einreichen, können maximal drei Monate rückwirkend ausbezahlt werden.


Wo muss ich mich anmelden?

Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Elternteils ist zuständig für die Gewährung der Elternschaftsbeihilfe. 

Für nähere Informationen oder die Bestellung eines Gesuches wenden Sie sich bitte an uns.

Weitere Informationen zur Elternschaftsbeihilfe entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Merkblatt. 

Zugehörige Objekte

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