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Generelle Informationen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.

Gemäss der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11) dürfen vorläufige Abstimmungsergebnisse nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungstages öffentlich bekannt gegeben werden. Dies betrifft sowohl die Publikation der Ergebnisse hier auf der Homepage als auch die Aushänge im Dorf (Gemeindehaus und Kirche). Besten Dank für Ihr Verständnis.

Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie auf der Homepage des Kantons.

Kontakt

Barbara Kastenholz,  barbara.kastenholz@sarmenstorf.ch

Urne Öffnungszeiten

Sonntag, 9.00 bis 9.30 Uhr im Gemeindehaus Sarmenstorf, Schilligasse 1

Voraussetzungen

Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne muss die vertretene Person den Stimmrechtsausweis vorgängig handschriftlich unterschreiben. Die stellvertretende Stimmabgabe ist nur möglich unter Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft.

Falls Sie den Stimmausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeinde im Voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister persönlich abholen und entweder die Niederlassungsbewilligung oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.

Brieflich abstimmen

  • Wahl-/Abstimmungszettel handschriftlich ausfüllen. Bitte Abstimmungszettel nicht voneinander trennen.
  • Wahl-/Abstimmungszettel in das Stimmzettelkuvert legen (Kuvert Format C5)
  • Stimmzettelkuvert zukleben (Kuvert Format C5).
  • Stimmrechtsausweis persönlich und handschriftlich unterschreiben.
  • Verschlossenes Stimmzettelkuvert und separater, handschriftlich unterzeichneter Stimmrechtsausweis in Zustell- und Antwortkuvert (Kuvert Format B5) legen.
  • Zustell- und Antwortkuvert (Kuvert Format B5) mit den beiden Inhalten Stimmzettelkuvert und Stimmrechtsausweis rechtzeitig bis spätestens Dienstagabend vor einem Abstimmungswochenende einer schweizerischen Poststelle übergeben. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert per B-Post rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft. Selbstverständlich können Sie das Kuvert bis spätestens zu Beginn der Urnenöffnung am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag beim Gemeindehaus in den Briefkasten werfen. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.
  • Jede Stimmberechtigte Person hat ihr Wahl-/Abstimmungsmaterial separat einzureichen. Nicht mehrere Stimm-/Wahlzettel und/oder Stimmrechtsausweise ins gleiche Kuvert legen.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:

  • ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
  • die Unterschrift auf dem Stimmausweis fehlt
  • das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
  • das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist


Stellvertretung

Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft dürfen einander an der Urne im Wahlbüro unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Der vertretene Ehegatte oder die vertretene Person hat seinen Stimmrechtausweis zu unterschreiben.

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