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Gesamterneuerungswahlen Amtsperiode 2026-2029 


Die laufende Amtsperiode für die Gemeindebehörden endet am 31. Dezember 2025. Aus diesem Grund sind folgende Behörden für eine neue Amtsperiode zu wählen:

  • Gemeinderat, 5 Mitglieder (Urnenwahl)
  • Gemeindeammann, 1 Person (Urnenwahl)
  • Vizeammann, 1 Person (Urnenwahl)
  • Finanzkommission, 5 Mitglieder
  • Wahlbüro, 2 Mitglieder und 2 Ersatz-Mitglieder (Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler)
  • Regionale Steuerkommission, 3 Mitglieder und 1 Ersatz-Mitglied (siehe "Spezielle Hinweise Regionale Steuerkommission")

 

Wahltermine und Anmeldung

Der Gemeinderat hat die kommunalen Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026-2029 an folgenden Terminen angesetzt:

Wahlgang Wahldatum Anmeldeschluss bei Gemeindekanzlei
1. Wahlgang Sonntag, 28. September 2025          Montag, 18. August 2025, 12.00 Uhr
(44 Tage vor Hauptwahltag)
Allfälliger 2. Wahlgang         Sonntag, 30. November 2025 Mittwoch, 8. Oktober 2025, 12.00 Uhr
(10 Tage nach 1. Wahlgang)

 

Anmeldeverfahren 1. Wahlgang

Die Wahlvorschläge sind von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde zu unterzeichnen und bis spätestens am 44. Tag bis 12.00 Uh vor dem Hauptwahltag (d.h. Montag, 18. August 2025, spätestens 12 Uhr) der Gemeindekanzlei Sarmenstorf, Schilligasse 1, 5614 Sarmenstorf, einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig (§ 29a Abs. 1 GPR).

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat oder Kandidatin gültige Stimmen erhalten kann. Kandidaten und Kandidatinnen für die Wahl als Gemeindeammann/Vizeammann können nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhält.

Das erforderliche Formular für die Wahlvorschläge kann auf der Homepage der Gemeinde heruntergeladen werden (siehe Seitenende) oder bei der Gemeindekanzlei Sarmenstorf in Papierform bezogen werden. 

 

Stille Wahlen

Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von fünf Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen.

Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die Wahl des Gemeinderates, des Gemeindeammanns und des Vizeammanns. Diese Wahlen finden in jedem Fall an der Urne statt.

 

Anmeldeverfahren 2. Wahlgang

Ein zweiter Wahlgang ist durchzuführen, falls im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustande gekommen sind (§ 31 GPR). Im 2. Wahlgang ist nur wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahlgang durch mindestens 10 Stimmberechtigte von Sarmenstorf angemeldet wird (§ 32, Abs. 1 GPR). Die Vorschläge müssen somit bis spätestens Mittwoch, 8. Oktober 2025, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Sarmenstorf eintreffen.

Das erforderliche Formular für die Wahlvorschläge kann auf der Homepage der Gemeinde heruntergeladen werden (siehe Seitenende) oder bei der Gemeindekanzlei Sarmenstorf bezogen werden. 

 

Spezielle Hinweise Regionale Steuerkommission

Die Mitgliederzahl der regionalen Steuerkommission ist an das kantonale Recht gebunden. Deshalb wird sie aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied bestehen. Für die Wahl der regionalen Steuerkommission ist anlässlich der im Herbst anstehenden Gesamterneuerungswahlen ein eigener Wahlkreis mit allen beteiligten Gemeinden zu bilden. Somit sind alle Personen aus den angeschlossenen Gemeinden gemeindeübergreifend wählbar.

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von zehn Stimmberechtigten des Wahlkreises, das heisst der Gemeinden Sarmenstorf oder Uezwil, zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei Sarmenstorf, Schilligasse 1, 5614 Sarmenstorf bis spätestens am 44. Tag bis 12.00 Uhr vor dem Hauptwahltag (d.h. Montag, 18. August 2025, spätestens 12 Uhr) einzureichen. 

Das erforderliche Formular für die Wahlvorschläge kann auf der Homepage der Gemeinde Sarmenstorf heruntergeladen werden (siehe Seitenende) oder bei den Gemeindekanzleien Sarmenstorf und Uezwil bezogen werden. 

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde Sarmenstorf und Uezwil wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Werden nicht mehr wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von fünf Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR).

 

Gesetzliche Grundlagen

 

 

Dokumente

Name
Publikation Gesamterneuerungswahlen (PDF, 39.54 kB) Download 0 Publikation Gesamterneuerungswahlen
Anmeldeformular 1. Wahlgang (PDF, 23.08 kB) Download 1 Anmeldeformular 1. Wahlgang
Publikation Gesamterneuerungswahlen Reg. Steuerkommission (PDF, 21.63 kB) Download 2 Publikation Gesamterneuerungswahlen Reg. Steuerkommission
Anmeldeformular 1. Wahlgang Reg. Steuerkommission (PDF, 23.43 kB) Download 3 Anmeldeformular 1. Wahlgang Reg. Steuerkommission
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